Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 204

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Vergütung des Treuhänders

§ 204.
  1. Absatz einsDie Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 203 Abs. 1 und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 150 S monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.
  2. Absatz 2Beantragt der Treuhänder eine höhere Vergütung als nach Abs. 1 oder ist die Vergütung höher als die eingehenden Beträge, so gilt

§ 125.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Entlohnung, Belohnung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037285

Alte Dokumentnummer

N2199332470J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P204/NOR12037285

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