Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 202

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 202

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

Paragraph 202,
  1. Absatz einsLiegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.
  2. Absatz 2Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (Paragraph 199, Absatz 2,) übergeht. Wenn der Schuldner keinen, einen unpfändbaren oder keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hat und dies eine Verletzung der Obliegenheit nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer eins, sein kann, hat das Gericht bei Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und anlässlich der Rechnungslegung des Treuhänders jeweils für das nächste Rechnungslegungsjahr dem Schuldner aufzutragen, zu festgelegten Zeitpunkten dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen.
  3. Absatz 3Zum Treuhänder kann auch ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband bestellt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Zession

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236986

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P202/NOR40236986

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