Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 202
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
16.07.2021
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Abschöpfungsverfahren nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet wird (vgl. Art. VI Abs. 12,
BGBl. I Nr. 75/2002).
Text
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
§ 202.Paragraph 202,
(1)Absatz einsLiegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.
(2)Absatz 2Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 199 Abs. 2) übergeht.Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (Paragraph 199, Absatz 2,) übergeht.
(3)Absatz 3Zum Treuhänder kann auch ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband bestellt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Zession
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40030221