Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 202
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
§ 202.
(1)Absatz einsLiegen keine Einleitungshindernisse vor, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.
(2)Absatz 2Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 199 Abs. 2) übergeht.
(3)Absatz 3Zum Treuhänder kann auch ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband bestellt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Zession
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12037283
Alte Dokumentnummer
N2199332468J