Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 200

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 200

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht
einlangt (vgl. Art. 11 § 7, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Entscheidung des Konkursgerichts

§ 200.
  1. Absatz einsÜber den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die Bestätigung versagt wurde. Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens, über die die Entscheidung nach Satz 1 ausgesetzt war, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Bestätigung des Zahlungsplans als nicht gestellt.
  2. Absatz 2Unmittelbar vor Beschlußfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Konkursgläubiger und der Schuldner zu laden sind. In der Tagsatzung hat das Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach § 201 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan verbunden werden.
  3. Absatz 3Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Konkursgläubigern und dem Schuldner zuzustellen.
  4. Absatz 4Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen § 79.

Anmerkung

1. ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40073787

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P200/NOR40073787

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