Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 200
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht
einlangt (vgl. Art. 11 § 7,
BGBl. I Nr. 8/2006).
Text
Entscheidung des Konkursgerichts
§ 200.
(1)Absatz einsÜber den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die Bestätigung versagt wurde. Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens, über die die Entscheidung nach Satz 1 ausgesetzt war, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Bestätigung des Zahlungsplans als nicht gestellt.
(2)Absatz 2Unmittelbar vor Beschlußfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Konkursgläubiger und der Schuldner zu laden sind. In der Tagsatzung hat das Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach § 201 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan verbunden werden.
(3)Absatz 3Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Konkursgläubigern und dem Schuldner zuzustellen.
(4)Absatz 4Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen § 79.
Anmerkung
1. ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993 Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40073787