Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 200

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 200

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Entscheidung des Konkursgerichts

§ 200.
  1. Absatz einsÜber den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die Bestätigung versagt wurde. Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens, über die die Entscheidung nach Satz 1 ausgesetzt war, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Bestätigung des Zahlungsplans als nicht gestellt.
  2. Absatz 2Unmittelbar vor Beschlußfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Konkursgläubiger und der Schuldner zu laden sind. In der Tagsatzung hat das Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach § 201 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan verbunden werden.
  3. Absatz 3Der Beschluß ist durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und dem Masseverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Konkursgläubigern und dem Schuldner zuzustellen.
  4. Absatz 4Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufzuheben. Für die Aufhebung des Konkurses gilt § 79. In der Bekanntmachung über die Aufhebung des Konkurses ist auf den rechtskräftigen Beschluß nach Abs. 1 hinzuweisen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037281

Alte Dokumentnummer

N2199332466J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P200/NOR12037281

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