Bundesrecht konsolidiert

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Anfechtungsordnung § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anfechtungsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1915

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

AnfO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Anmerkung der Anfechtungsklage.

Paragraph 20,

  1. Absatz einsWird die Anfechtung mittels Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.
  2. Absatz 2Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.

Schlagworte

Grundbuch

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR12023226

Alte Dokumentnummer

N2191417826T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P20/NOR12023226

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