Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 199
Inkrafttretensdatum
17.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Tritt soweit davon Verbraucher erfasst sind, mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft; diese Bestimmungen bleiben anwendbar, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung mit Tilgungsplan vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt ist, vgl. § 283 Abs. 9.
Text
Drittes Hauptstück
Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
Antrag des Schuldners
§ 199.Paragraph 199,
(1)Absatz einsDer Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan oder mit Abschöpfungsplan beantragen.
(2)Absatz 2Der Schuldner hat in den Tilgungsplan die Erklärung aufzunehmen, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Bei einem Abschöpfungsplan hat der Schuldner die Erklärung nach dem ersten Satz mit einer Frist von fünf Jahren aufzunehmen. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
Schlagworte
Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Zession, Abtretung
Im RIS seit
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40236984