Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 199

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 199

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Drittes Hauptstück

Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

Antrag des Schuldners

§ 199.
  1. Absatz einsDer Schuldner kann im Lauf des Konkursverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.
  2. Absatz 2Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, daß er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Zession, Abtretung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037280

Alte Dokumentnummer

N2199332465J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P199/NOR12037280

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