Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 198
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.10.2017
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Änderung des Zahlungsplans
§ 198.Paragraph 198,
(1)Absatz einsÄndert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:
Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;Die in Paragraph 194, Absatz eins, vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;
auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des Zahlungsplans zur Hälfte anzurechnen.
(2)Absatz 2Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Einkommenslage, Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12037279
Alte Dokumentnummer
N2199332464J