Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 194

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans

Paragraph 194,
  1. Absatz einsDer Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner flüchtig ist oder
    2. Ziffer 2
      der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat oder
    3. Ziffer 3
      der Inhalt des Zahlungsplans gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
    4. Ziffer 4
      vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118517

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P194/NOR40118517

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