Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 194
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.10.2017
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans
§ 194.Paragraph 194,
(1)Absatz einsDer Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
der Schuldner flüchtig ist oder
der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat oder
der Inhalt des Zahlungsplans gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oderder Inhalt des Zahlungsplans gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118517