Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 193
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.10.2017
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Zweites Hauptstück
Zahlungsplan
Antrag
§ 193.
(1) Der Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Sanierungsplan.
(2) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die in § 250 Abs. 1 Z 2 EO genannten Gegenstände sind erst nach Nichtannahme oder Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans zu verwerten. Die Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden.
Schlagworte
Zahlungsplanstagsatzung
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118015