Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 179

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Verfahren

§ 179.

Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;
  2. Ziffer 2
    die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;
  3. Ziffer 3
    fällt oder fiele die Klage in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte, so sind die für die Vertretung der Parteien in Arbeitsrechtssachen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden;
  4. Ziffer 4
    die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitsgerichte, Arbeitsrechtssache

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023432

Alte Dokumentnummer

N2191429630S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P179/NOR12023432

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