Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 179
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Verfahren
§ 179.
Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:
im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;
die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;
fällt oder fiele die Klage in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte, so sind die für die Vertretung der Parteien in Arbeitsrechtssachen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden;
die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.
Schlagworte
Arbeitsgerichte, Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023432
Alte Dokumentnummer
N2191429630S