Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Paragraph 78, Absatz 2, entgegenzunehmen; Paragraph 78, Absatz 4, ist nicht anzuwenden.