Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 174

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 3 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Verständigungen.

§ 174.

  1. Absatz einsDie Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umtaufschreiben stattfinden.
  2. Absatz 2Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
  3. Absatz 3Im Konkurs von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12039527

Alte Dokumentnummer

N2199748349L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P174/NOR12039527

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