Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 174

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Verständigungen.

§ 174.

  1. Absatz einsDie Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umtaufschreiben stattfinden.
  2. Absatz 2Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
  3. Absatz 3Im Konkurse von Unternehmungen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichtes die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn durch Mitteilungen in den öffentlichen Blättern für ausreichende Bekanntmachung des wesentlichen Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes gesorgt ist; doch ist auch in diesem Falle, sofern es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023427

Alte Dokumentnummer

N2191429625S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P174/NOR12023427

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