(3)Absatz 3Im Konkurse von Unternehmungen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichtes die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn durch Mitteilungen in den öffentlichen Blättern für ausreichende Bekanntmachung des wesentlichen Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes gesorgt ist; doch ist auch in diesem Falle, sofern es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.