Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 173

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 173

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

§ 173.
  1. Absatz einsDie Bestimmungen über die Prozeßkosten, die Sicherheitsleistung, das Ruhen des Verfahrens, die Gerichtsferien und, soweit § 172 Abs. 3 dritter Satz nichts anderes bestimmt, über die Vertretung durch Rechtsanwälte sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.
  4. Absatz 4Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit die Konkursordnung nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen.
  5. Absatz 5Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.
  6. Absatz 6Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.

Schlagworte

ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, EO, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023425

Alte Dokumentnummer

N2191429623S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P173/NOR12023425

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