Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 172

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 172

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 172.
  1. Absatz einsDie Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.
  2. Absatz 2Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.
  3. Absatz 3Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muß.
  4. Absatz 4Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband dann vertreten lassen, wenn er Beschäftigter des Gemeinschuldners (§ 51 Abs. 1 ASGG) ist oder war und ein Rechtsstreit über die Forderung des Beschäftigten gegen den Gemeinschuldner in den Wirkungskreis der Arbeits- und Sozialgerichte fällt oder fiele. Das gilt auch für Gläubiger, die Beschäftigten gleichstehen (§ 51 Abs. 3 ASGG), sowie für diejenigen, deren Klagen nach § 52 Z 1, 2 und 3 lit. a ASGG vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören.

Schlagworte

Zuständigkeitsvereinbarung, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895
ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, Arbeitsgerichte, Arbeitsrechtssache

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023424

Alte Dokumentnummer

N2191429622S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P172/NOR12023424

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