Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 172
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 172.
(1)Absatz einsDie Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.
(2)Absatz 2Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.
(3)Absatz 3Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muß.
(4)Absatz 4Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband dann vertreten lassen, wenn er Beschäftigter des Gemeinschuldners (§ 51 Abs. 1 ASGG) ist oder war und ein Rechtsstreit über die Forderung des Beschäftigten gegen den Gemeinschuldner in den Wirkungskreis der Arbeits- und Sozialgerichte fällt oder fiele. Das gilt auch für Gläubiger, die Beschäftigten gleichstehen (§ 51 Abs. 3 ASGG), sowie für diejenigen, deren Klagen nach § 52 Z 1, 2 und 3 lit. a ASGG vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören.
Schlagworte
Zuständigkeitsvereinbarung, ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895ASGG,
BGBl. Nr. 104/1985, Arbeitsgerichte, Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023424
Alte Dokumentnummer
N2191429622S