Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 170

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Z 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Abweichungen vom ordentlichen

Verfahren

§ 170.

Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:

  1. Ziffer eins
    § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;
  2. Ziffer 2
    das Inventar ist durch einen nichtrichterlichen Beamten des Gerichtes aufzunehmen;
  3. Ziffer 3
    bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12039525

Alte Dokumentnummer

N2199748347L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P170/NOR12039525

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