Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 170
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Abweichungen vom ordentlichen
Verfahren
§ 170.
Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:
sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, können öffentliche Bekanntmachungen durch die Zeitungen unterbleiben;
das Inventar ist durch einen nichtrichterlichen Beamten des Gerichtes aufzunehmen;
bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023422
Alte Dokumentnummer
N2191429620S