Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 170

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Abweichungen vom ordentlichen

Verfahren

§ 170.

Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:

  1. Ziffer eins
    sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, können öffentliche Bekanntmachungen durch die Zeitungen unterbleiben;
  2. Ziffer 2
    das Inventar ist durch einen nichtrichterlichen Beamten des Gerichtes aufzunehmen;
  3. Ziffer 3
    bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023422

Alte Dokumentnummer

N2191429620S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P170/NOR12023422

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