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Insolvenzordnung § 169
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 15.08.2024
§ 168 am 15.08.2024
§ 170 am 15.08.2024
Alle Fassungen
§ 169 heute
§ 169 gültig ab 01.07.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 169 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
§ 169 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 29/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 169
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Vierter Teil
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters
Voraussetzungen
§ 169.
Paragraph 169,
(1)
Absatz eins
Im Sanierungsverfahren steht dem Schuldner die Verwaltung der Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters (Sanierungsverwalters) nach den Bestimmungen des Vierten Teils zu (Eigenverwaltung), wenn er vor dessen Eröffnung
1.
Ziffer eins
folgende Urkunden vorgelegt hat:
a)
Litera a
einen Sanierungsplan, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30% der Forderungen zu zahlen;
b)
Litera b
ein genaues Vermögensverzeichnis;
c)
Litera c
eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, in der die Bestandteile des Vermögens auszuweisen und zu bewerten und die Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen und aufzugliedern sind (Status);
d)
Litera d
eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
e)
Litera e
ein Verzeichnis der nach §§ 75 und 145 Abs. 2 zu Verständigenden sowie
ein Verzeichnis der nach Paragraphen 75 und 145 Absatz 2, zu Verständigenden sowie
2.
Ziffer 2
der Antrag folgende Angaben enthält:
a)
Litera a
darüber, wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen,
b)
Litera b
über die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe und
c)
Litera c
über die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen.
(2)
Absatz 2
Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet, Jahresabschlüsse aufzustellen, so hat er diese vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
(3)
Absatz 3
Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Gericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
(4)
Absatz 4
Der Schuldner hat die Angaben nach Abs. 1, soweit zumutbar, zu belegen.
Der Schuldner hat die Angaben nach Absatz eins,, soweit zumutbar, zu belegen.
(5)
Absatz 5
Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht verbessert, so ist das Sanierungsverfahren nach dem Dritten Teil oder der Konkurs zu eröffnen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118003
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P169/NOR40118003
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