(2)Absatz 2Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn erhebliche Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu erwarten sind, noch im Laufe des ordentlichen Konkursverfahrens getroffen werden.