Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 169

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 169

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Zweites Hauptstück.

Geringfügige Konkurse.

Geringfügigkeit der Konkurse.

§ 169.

  1. Absatz einsAls geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 500 000 S beträgt.
  2. Absatz 2Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn erhebliche Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu erwarten sind, noch im Laufe des ordentlichen Konkursverfahrens getroffen werden.
  3. Absatz 3Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Abs. 1 gefaßte Beschluß abzuändern.
  4. Absatz 4Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über die Art des Verfahrens sind unzulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 14, BGBl. Nr. 343/1989.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023421

Alte Dokumentnummer

N2191429619S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P169/NOR12023421

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