Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 166

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 166

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Neunter Abschnitt.

Anderweitige Aufhebung des Konkurses.

Aufhebung des Konkurses mangels
Teilnahme oder Vermögens.

§ 166.

  1. Absatz einsKommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß nur ein Konkursgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist der Konkurs nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben.
  2. Absatz 2Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird (§ 72 Abs. 2).

Schlagworte

Konkursaufhebung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023418

Alte Dokumentnummer

N2191429616S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P166/NOR12023418

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