Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 166
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Neunter Abschnitt.
Anderweitige Aufhebung des Konkurses.
Aufhebung des Konkurses mangels
Teilnahme oder Vermögens.
§ 166.
(1)Absatz einsKommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß nur ein Konkursgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist der Konkurs nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben.
(2)Absatz 2Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird (§ 72 Abs. 2).
Schlagworte
Konkursaufhebung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023418
Alte Dokumentnummer
N2191429616S