Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 165

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Ausgleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters.

Paragraph 165,

  1. Absatz eins,Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.
  2. Absatz 2,Ist gleichzeitig mit dem Konkurs über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach Paragraph 57, oder in diesem Ausgleichsverfahren nach Paragraph 27, AO überhaupt zu berücksichtigen sind.

Anmerkung

Art. XVIII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 wurde
grammatikalisch richtig eingearbeitet.

Schlagworte

Zwangsausgleich, AO, BGBl. II Nr. 221/1934

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40070493

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P165/NOR40070493

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