(1)Absatz einsEin Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.