Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 157

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Bestätigung des Ausgleichs bei Überwachung durch einen Sachwalter

§ 157.
  1. Absatz einsWenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat, ist § 152a nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157c und 157g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und

157f. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40073782

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P157/NOR40073782

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