Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 156

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Rechtswirkung des Ausgleiches.

§ 156.

  1. Absatz einsDurch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.
  2. Absatz 2In gleicher Weise wird der Gemeinschuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.
  3. Absatz 3Entgegenstehende Bestimmungen im Ausgleiche sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen des § 150 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.
  4. Absatz 4Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Die Verzugsfolgen nach dem ersten Satz treten nicht ein, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleichs nach § 145 Abs. 5 innerhalb der in diesem bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Im Ausgleich kann anderes bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
  5. Absatz 5Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrage voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht. Die Rechte, die der Ausgleich den Gläubigern gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im Ausgleiche unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Konkurses die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrage vom Gemeinschuldner verlangen.
  7. Absatz 7Die in § 58, Z 1, bezeichneten Forderungen können nach Abschluß des Ausgleiches nicht mehr geltend gemacht werden. Die in § 58, Z 2 und 3, bezeichneten Forderungen werden durch den Ausgleich nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023399

Alte Dokumentnummer

N2191429597S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P156/NOR12023399

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