Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 154

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Versagung der Bestätigung nach Ermessen

Paragraph 154,

Die Bestätigung kann versagt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die dem Schuldner im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen;
  2. Ziffer 2
    der Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;
  3. Ziffer 3
    die Insolvenzgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, dass der Schuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder dass er den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzögert hat.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117980

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P154/NOR40117980

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