Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 145

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Sanierungsplantagsatzung

Paragraph 145,
  1. Absatz einsDie Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden. Sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung (Paragraph 121, Absatz 3,) zu verbinden.
  2. Absatz 2Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Schuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, sowie der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Insolvenzgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Insolvenzgläubigern je eine Abschrift des Antrages auf Abschluss eines Sanierungsplans, die der Schuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des Sanierungsplans öffentlich bekannt zu machen.
  3. Absatz 3Der Schuldner hat an der Tagsatzung persönlich teilzunehmen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er aus wichtigen Gründen verhindert ist und das Insolvenzgericht sein Ausbleiben für gerechtfertigt erklärt. Andernfalls gilt der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans als zurückgezogen.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117967

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P145/NOR40117967

Navigation im Suchergebnis