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Anfechtungsordnung § 13
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 07.11.2014
§ 12 am 07.11.2014
§ 14 am 07.11.2014
Alle Fassungen
§ 13 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Anfechtungsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 86/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1915
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
AnfO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Inhalt des Anfechtungsanspruches.
§ 13.
Paragraph 13,
(1)
Absatz eins
Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, kann der Gläubiger soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.
(2)
Absatz 2
Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Erblasser begründen, bekannt waren oder bekannt sein mußten.
(3)
Absatz 3
Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, daß sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
10001734
Dokumentnummer
NOR12023219
Alte Dokumentnummer
N2191417819T
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P13/NOR12023219
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