Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 124
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
26.07.2021
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Befriedigung der Massegläubiger.
§ 124.Paragraph 124,
(1)Absatz einsDie Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.
(2)Absatz 2Der Insolvenzverwalter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind.
(3)Absatz 3Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich an das Insolvenzgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40117955