Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

14.05.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz einsAbsonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; sie leben jedoch wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 123 a, aufgehoben wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach Paragraph 208, EO entscheidet der Tag der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.
  2. Absatz 2Ist lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die in Paragraph 256,, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
  3. Absatz 3Ist bei einer vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil in die Insolvenzmasse einzubeziehen.

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117911

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P12/NOR40117911

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