Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 119

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Gerichtliche Veräußerung

Paragraph 119,
  1. Absatz einsDie zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen sind nur dann gerichtlich zu veräußern, wenn dies auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht beschlossen wird.
  2. Absatz 2Auf gerichtliche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      dem Insolvenzverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 148, Ziffer 2, EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, sowie die Frist zum Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach Paragraph 146, Absatz 2, EO und die Zweijahresfrist des Paragraph 188, Absatz 4, EO sind nicht anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der in Paragraph 140, Absatz eins und Paragraph 167, Absatz 2, EO bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;
    4. Ziffer 4
      der Kostenersatz des Insolvenzverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach Paragraph 82 d,
  3. Absatz 3Bei einer gerichtlichen Veräußerung hat das Exekutionsgericht die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger vorzunehmen.
  4. Absatz 4Der Insolvenzverwalter kann in jedes gegen den Schuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten.
  5. Absatz 5Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Insolvenzgerichts beschließen, daß von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und daß diese Forderungen und Sachen dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen werden.

Schlagworte

RGBl. Nr. 79/1896, kridamäßige, Ausscheidung, Insolvenzsumme

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236962

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P119/NOR40236962

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