Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 116
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Dem Insolvenzgericht mitzuteilende Geschäfte
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
den Abschluss von Vergleichen,
das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,
die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind,
die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.
(2)Absatz 2Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht übersteigt.
Schlagworte
Aussonderungsanspruch, Absonderungsanspruch
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118492