Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 116

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande
kommt (vgl. Art. VI Abs. 5, BGBl. I Nr. 75/2002).

Text

Dem Konkursgericht mitzuteilende Geschäfte

§ 116.
  1. Absatz einsDer Masseverwalter hat dem Konkursgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den Abschluss von Vergleichen,
    2. Ziffer 2
      das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,
    3. Ziffer 3
      die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind,
    4. Ziffer 4
      die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.
  2. Absatz 2Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 22, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Aussonderungsanspruch, Absonderungsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030183

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P116/NOR40030183

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