Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 114

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Sechster Abschnitt
Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung

Geschäftsführung durch den Insolvenzverwalter

Paragraph 114,
  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen nicht benötigt wird, hat der Insolvenzverwalter bis zur Verteilung unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere, wenn es sich um die freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlaßt wird, um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen und Krediten handelt. Der Schuldner ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist.
  2. Absatz 2In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten, daß der Insolvenzverwalter solche Vorkehrungen ohne Vernehmung trifft.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40237145

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P114/NOR40237145

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