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Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen § 0

Kurztitel

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 33/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.1913

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

23.09.1910

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Titel

Internationale Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot (Unterzeichnet zu Brüssel am 23. September 1910, von seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert zu Wien am 23. Jänner 1913, die Ratifikationsurkunden hinterlegt zu Brüssel am 1. Februar 1913.)

I. Internationales Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

(Übersetzung.)
Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
StF: RGBl. Nr. 33/1913

Vertragsparteien

*Argentinien 363/1935 *Australien 363/1935 *Belgien 363/1935 *Brasilien 363/1935 *Dänemark 363/1935 *Deutschland/BRD 363/1935 *Finnland 363/1935 *Frankreich 363/1935 *Griechenland 363/1935 *Italien 363/1935 *Japan 363/1935 *Jugoslawien 363/1935 *Kanada 363/1935 *Mexiko 363/1935 *Neuseeland 363/1935 *Nicaragua 363/1935 *Niederlande 363/1935 *Norwegen 363/1935 *Polen 363/1935 *Portugal 363/1935 *Rumänien 363/1935 *Schweden 363/1935 *Spanien 363/1935 *UdSSR 302/1936 *Ungarn 363/1935 *Uruguay 363/1935 *USA 363/1935 *Vereinigtes Königreich 363/1935

Ratifikationstext

Vorstehende Übereinkommen und Protokolle werden mit dem Beifügen kundgemacht, daß den beiden internationalen Übereinkommen vom 23. September 1910 samt Unterzeichnungsprotokoll die beiden Häuser des Reichsrates die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt haben.

Wien 26. Februar 1913.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen ec. und Apostolischer König von Ungarn, für Österreich und für Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Cuba; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexico; der Präsident der Republik Nicaragua; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; Seine Majestät der König von Schweden; der Präsident der Republik Uruguay

haben in der Überzeugung, daß es nützlich sei, gemeinsam bestimmte einheitliche Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen festzusetzen, beschlossen, ein Übereinkommen zu diesem Zwecke abzuschließen und haben demgemäß zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, hiezu in gehöriger Form ermächtigt, vereinbart haben, wie folgt:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Unterzeichnungsprotokoll = Anlage 1
IV. Protokoll = Anlage 2
V. Protokoll = Anlage 3

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR11011457

Alte Dokumentnummer

N9191314196T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/33/P0/NOR11011457

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