Bundesrecht konsolidiert

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XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 3

Kurztitel

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 188/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 3.

Ist ein Schiff innerhalb der Küstengewässer einer neutralen Macht weggenommen worden, so hat diese Macht, sofern sich die Prise noch in ihrem Hoheitsbereich befindet, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um die Befreiung der Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft herbeizuführen und die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten.

Befindet sich die Prise außerhalb des Hoheitsbereiches der neutralen Macht, so hat auf Verlangen dieser Macht die nehmende Regierung die Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft freizugeben.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000018

Dokumentnummer

NOR12000364

Alte Dokumentnummer

N1191310667P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/188/A3/NOR12000364

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