Bundesrecht konsolidiert

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XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz § 0

Kurztitel

XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 187/1913

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.10.1907

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Titel

Übereinkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechtes im Seekriege. (XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz.)
StF: RGBl. Nr. 187/1913

Vertragsparteien

*Österreich 381/1937 *Äthiopien 50/1957 *Australien 50/1957 *Belgien 50/1957 *Brasilien 50/1957 *China 50/1957 *Dänemark 50/1957 *Deutschland/BRD 50/1957 *El Salvador 50/1957 *Fidschi 479/1988 *Finnland 50/1957 *Frankreich 50/1957 *Guatemala 50/1957 *Haiti 50/1957 *Indien 50/1957 *Irland 50/1957 *Japan 50/1957 *Kanada 50/1957 *Laos 50/1957 *Liberia 50/1957 *Luxemburg 50/1957 *Mexiko 50/1957 *Neuseeland 50/1957 *Nicaragua 50/1957 *Niederlande 50/1957 *Norwegen 50/1957 *Pakistan 50/1957 *Panama 50/1957 *Philippinen 50/1957 *Polen 50/1957 *Portugal 50/1957 *Rumänien 50/1957 *Schweden 50/1957 *Schweiz 50/1957 *Spanien 50/1957 *Sri Lanka 50/1957 *Südafrika 50/1957, 479/1988 *Thailand 50/1957 *Ungarn 50/1957 *USA 50/1957 *Vereinigtes Königreich 50/1957

Sonstige Textteile

(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.)

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche, von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Haiti, Japan, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Salvador, Siam, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden und daß ihm außerdem Nikaragua beigetreten ist.

Wien, am 3. September 1913.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien;

der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau;

der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande;

der Präsident der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden;

der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen;

der Präsident der orientalischen Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

Sub-Litera, i, n Anerkennung der Notwendigkeit, in Kriegszeiten eine billige Handhabung des Rechtes in Ansehung des internationalen Seeverkehrs mehr als bisher zu sichern,

Sub-Litera, i, n der Meinung, daß es, um dieses zu erreichen, ratsam erscheint, im gemeinsamen Interesse gewisse veraltete und einander widersprechende Übungen aufzugeben oder gegebenen Falles miteinander in Einklang zu bringen und an die Zusammenstellung gemeinsamer Regeln für den dem friedlichen Handel und der harmlosen Arbeit gebührenden Schutz sowie für die Vornahme der Feindseligkeiten zur See zu gehen, daß es ferner von Wert ist, in schriftlichen gegenseitigen Verpflichtungen die Grundsätze festzulegen, die bisher dem unsicheren Gebiete der Streitfragen angehörten oder dem Ermessen der Regierungen überlassen waren,

daß gegenwärtig eine gewisse Anzahl von Regeln aufgestellt werden können, ohne daß in Geltung befindliche Recht in Ansehung der darin nicht vorgesehenen Gebiete zu berühren,

haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Schlagworte

e-rk,
Militär, Heer, Armee, Soldat, Marine, Streitkraft, BGBl. Nr. 381/1937, BGBl. Nr. 50/1957, BGBl. Nr. 479/1988

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013

Gesetzesnummer

10000021

Dokumentnummer

NOR11000021

Alte Dokumentnummer

N1191310698P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/187/P0/NOR11000021

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