Bundesrecht konsolidiert

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X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz § 0

Kurztitel

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 186/1913

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.10.1907

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Titel

Übereinkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens auf den Seekrieg. (X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz.)
StF: RGBl. Nr. 186/1913

Vertragsparteien

*Äthiopien 50/1957 *Belarus 479/1988 *Belgien 50/1957 *Bolivien 50/1957 *Brasilien 50/1957 *China 50/1957 *Dänemark 50/1957 *Deutschland/BRD 50/1957 *El Salvador 50/1957 *Finnland 50/1957 *Frankreich 50/1957 *Guatemala 50/1957 *Haiti 50/1957 *Italien 50/1957 *Japan 50/1957 *Kuba 50/1957 *Laos 50/1957 *Luxemburg 50/1957 *Mexiko 50/1957 *Nicaragua 50/1957 *Niederlande 50/1957 *Norwegen 50/1957 *Panama 50/1957 *Philippinen 50/1957 *Polen 50/1957 *Portugal 50/1957 *Rumänien 50/1957 *Schweden 50/1957 *Schweiz 50/1957 *Spanien 50/1957 *Thailand 50/1957 *UdSSR 50/1957, 479/1988 *Ungarn 50/1957 *USA 50/1957

Sonstige Textteile

(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.)

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche, von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Belgien, Bolivien, China (mit Vorbehalt), Kuba, Dänemark, Spanien, Frankreich, Guatemala, Haiti, Japan, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Siam, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden und daß ihm außerdem Nikaragua beigetreten ist.

Wien, am 3. September 1913.

China: Mit Vorbehalt zum Artikel 21.

Großbritannien: Mit Vorbehalt zu den Artikeln 6 und 21 und vorbehaltlich folgender Erklärung: „Bei der Unterschrift dieses Übereinkommens erklären die Bevollmächtigten Großbritanniens, die Regierung Seiner Majestät nehme an, daß die Anwendung des Artikels 12 lediglich auf Kombattanten beschränkt sei, die während eines Seekampfes, woran sie teilnahmen, oder nachher aufgenommen wurden.“

Persien: Vorbehaltlich des von der Konferenz anerkannten Rechtes, den roten Löwen und die rote Sonne anstatt und an die Stelle des roten Kreuzes zu gebrauchen.

Türkei: Vorbehaltlich des von der Friedenskonferenz anerkannten Rechtes, den roten Halbmond zu gebrauchen.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien;

der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; Seine Majestät der Kaiser von China; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti;

Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der orientalischen Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

gleichermaßen von dem Wunsche beseelt, soviel an ihnen liegt, die vom Kriege unzertrennlichen Leiden zu mildern,

und in der Absicht, zu diesem Zwecke die Grundsätze des Genfer Übereinkommens vom 6. Juli 1906 auf den Seekrieg zur Anwendung zu bringen,

haben beschlossen, ein Übereinkommen zu treffen, um das denselben Gegenstand behandelnde Übereinkommen vom 29. Juli 1899 zu verbessern, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1988

Schlagworte

e-rk,
Iran, BGBl. Nr. 50/1957, BGBl. Nr. 479/1988

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10000031

Dokumentnummer

NOR11000031

Alte Dokumentnummer

N1191319529R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/186/P0/NOR11000031

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