Bundesrecht konsolidiert

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IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz § 0

Kurztitel

IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 185/1913

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.10.1907

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Titel

Übereinkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten. (IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz.)
StF: RGBl. Nr. 185/1913

Vertragsparteien

*Österreich 381/1937 *Äthiopien 50/1957 *Australien 50/1957 *Belarus 479/1988 *Belgien 50/1957 *Bolivien 50/1957 *Brasilien 50/1957 *China 50/1957 *Dänemark 50/1957 *Deutschland/BRD 50/1957 *Deutschland/DDR 479/1988 *El Salvador 50/1957 *Fidschi 479/1988 *Finnland 50/1957 *Frankreich 50/1957 *Guatemala 50/1957 *Haiti 50/1957 *Indien 50/1957 *Irland 50/1957 *Japan 50/1957 *Kanada 50/1957 *Kuba 50/1957 *Laos 50/1957 *Liberia 50/1957 *Luxemburg 50/1957 *Mexiko 50/1957 *Neuseeland 50/1957 *Nicaragua 50/1957 *Niederlande 50/1957 *Norwegen 50/1957 *Pakistan 50/1957 *Panama 50/1957 *Philippinen 50/1957 *Polen 50/1957 *Portugal 50/1957 *Rumänien 50/1957 *Schweden 50/1957 *Schweiz 50/1957 *Spanien 50/1957 *Sri Lanka 50/1957 *Südafrika 50/1957, 479/1988 *Thailand 50/1957 *UdSSR 50/1957, 479/1988 *Ungarn 50/1957 *USA 50/1957 *Vereinigtes Königreich 50/1957

Sonstige Textteile

(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.)

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche (mit Vorbehalt), von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Belgien, Bolivien, Kuba, Dänemark, Frankreich (mit Vorbehalt), Großbritannien (mit Vorbehalt), Guatemala, Haiti, Japan (mit Vorbehalt), Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Siam, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem China, Spanien und Nikaragua beigetreten sind.

Wien, am 3. September 1913.

Deutschland:

Mit Vorbehalt zum Artikel 1, Absatz 2.

Chile: Mit dem in der vierten Plenarsitzung vom 17. August erklärten Vorbehalt zum Artikel 3.

Frankreich:

Mit Vorbehalt zum zweiten Absatze des Artikels 1.

Großbritannien:

Mit Vorbehalt zum zweiten Absatze des Artikels 1.

Japan:

Mit Vorbehalt zum zweiten Absatze des Artikels 1.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien;

der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti;

Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam;

Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat;

Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der orientalischen Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

von dem Bestreben beseelt, den von der Ersten Friedenskonferenz in Ansehung der Beschießung unverteidigter Häfen, Städte und Dörfer durch Seestreitkräfte ausgesprochenen Wunsch zu verwirklichen,

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß es von Wert ist, die Beschießung durch Seestreitkräfte allgemeinen Bestimmungen, welche die Rechte der Einwohner gewährleisten und die Erhaltung der hauptsächlichen Bauten sichern, zu unterwerfen, indem auf diese Kriegsunternehmung soweit wie möglich die Grundsätze der Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom Jahre 1899 ausgedehnt werden,

demgemäß von dem Wunsche ausgehend, den Interessen der Menschlichkeit zu dienen und die Härten und das Unheil des Krieges zu mildern,

haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen, und haben demzufolge zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Anmerkung

Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1899, RGBl. Nr. 174/1913.

Schlagworte

e-rk,
Humanitätsrecht, Seekrieg, Flotte, Marine, Militär, Armee, Heer, Streitkraft, BGBl. Nr. 381/1937, BGBl. Nr. 50/1957, BGBl. Nr. 479/1988

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10000013

Dokumentnummer

NOR11000013

Alte Dokumentnummer

N1191310566Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/185/P0/NOR11000013

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