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IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz § 0

Kurztitel

IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 180/1913

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.10.1907

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Titel

Übereinkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges. (IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
StF: RGBl. Nr. 180/1913

Vertragsparteien

*Österreich 381/1937 *Äthiopien 50/1957 *Australien 50/1957 *Belarus 479/1988 *Belgien 50/1957 *Bolivien 50/1957 *Brasilien 50/1957 *China 50/1957 *Dänemark 50/1957 *Deutschland/BRD 50/1957 *Deutschland/DDR 479/1988 *Dominikanische R 142/1958, 29/1968 *El Salvador 50/1957 *Fidschi 479/1988 *Finnland 50/1957 *Frankreich 50/1957 *Guatemala 50/1957 *Haiti 50/1957 *Indien 50/1957 *Irland 50/1957 *Japan 50/1957 *Kanada 50/1957 *Kuba 50/1957 *Laos 50/1957 *Liberia 50/1957 *Luxemburg 50/1957 *Mexiko 50/1957 *Neuseeland 50/1957 *Nicaragua 50/1957 *Niederlande 50/1957 *Norwegen 50/1957 *Pakistan 50/1957 *Panama 50/1957 *Philippinen 50/1957 *Polen 50/1957 *Portugal 50/1957 *Rumänien 50/1957 *Schweden 50/1957 *Schweiz 50/1957 *Sri Lanka 50/1957 *Südafrika 50/1957, 479/1988 *Thailand 50/1957 *UdSSR 50/1957, 479/1988 *Ungarn 50/1957 *USA 50/1957 *Vereinigtes Königreich 50/1957

Sonstige Textteile

(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.)

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß der bei der Unterzeichnung des Übereinkommens gemachte Vorbehalt vom Vertreter der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bei der Unterzeichnung des Protokolles über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wiederholt worden ist.

Das Übereinkommen ist außerdem bisher vom Deutschen Reiche (mit Vorbehalt), von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Belgien, Bolivien, Kuba, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Haiti, Japan (mit Vorbehalt), Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland (mit Vorbehalt), Salvador, Siam, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden; Nikaragua ist ihm beigetreten.

Wien, am 3. September 1913.

Deutschland:

Mit Vorbehalt zum Artikel 44 der angeschlossenen Ordnung.

Österreich-Ungarn:

Vorbehaltlich der in der Plenarsitzung der Konferenz am 17. August 1907 abgegebenen Erklärung.

Japan:

Mit Vorbehalt zum Artikel 44.

Montenegro:

Mit den Vorbehalten, die zum Artikel 44 der dem gegenwärtigen Übereinkommen angeschlossenen Ordnung ausgesprochen und im Protokolle der 4. Plenarsitzung vom 17. August 1907 verzeichnet wurden.

Rußland:

Mit den Vorbehalten, die zum Artikel 44 der dem gegenwärtigen Übereinkommen angeschlossenen Ordnung ausgesprochen und im Protokolle der 4. Plenarsitzung vom 17. August 1907 verzeichnet wurden.

Türkei:

Mit Vorbehalt zum Artikel 3.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien;

der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti;

Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam;

Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat;

Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der orientalischen Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß bei allem Bemühen, Mittel zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Völkern zu verhüten, es doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zu fassen, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können,

von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem äußersten Falle den Interessen der Menschlichkeit und den immer steigenden Forderungen der Zivilisation zu dienen,

Sub-Litera, i, n der Meinung, daß es zu diesem Zwecke von Bedeutung ist, die allgemeinen Gesetze und Gebräuche des Krieges einer Durchsicht zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewissen Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wie möglich von ihrer Schärfe verlieren,

haben eine Vervollständigung und in gewissen Punkten eine bestimmtere Fassung des Wertes der Ersten Friedenskonferenz für nötig befunden, die im Anschlusse an die Brüsseler Konferenz von 1874, ausgehend von den durch eine weise und hochherzige Fürsorge eingegebenen Gedanken, Bestimmungen zur Feststellung und Regelung der Gebräuche des Landkrieges angenommen hat.

Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abschaffung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Anforderungen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen.

Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Wirklichkeit vorkommenden Fälle erstrecken.

Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden Teile liegen, daß die nicht vorgesehenen Fälle in Ermangelung einer schriftlichen Abmachung der willkürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben.

Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Teile für zweckmäßig festzusetzen, daß in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnung nicht inbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechtes bleiben, wie sie sich aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.

Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Ordnung in diesem Sinne zu verstehen sind.

Die hohen vertragschließenden Teile, die hierüber ein neues Übereinkommen abzuschließen wünschen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Schlagworte

e-rk,
Deutschland, Haager Landkriegsordnung, Militär, Heer, Armee, Soldat, Streitkraft, BGBl. Nr. 381/1937, BGBl. Nr. 50/1957, BGBl. Nr. 142/1958, BGBl. Nr. 29/1968, BGBl. Nr. 479/1988

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10000023

Dokumentnummer

NOR11000023

Alte Dokumentnummer

N1191310892T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/180/P0/NOR11000023

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