Argentina:
Die Argentinische Republik macht folgende Vorbehalte:
1.Ziffer eins Wenn es sich um Schulden handelt, die aus gewöhnlichen Verträgen zwischen dem Angehörigen einer Nation und einer auswärtigen Regierung herrühren, soll die Anrufung der Schiedssprechung nur in dem besonderen Falle statthaben, daß von der im Instanzenzuge vorher zu erschöpfenden Gerichtsbarkeit des Staates, der in dem Vertrage Partei ist, das Recht verweigert wird.
2.Ziffer 2 Die mit der Ausgabe von Wertpapieren verbundenen, die Nationalschuld bildenden öffentlichen Anleihen dürfen in keinem Falle zu einem militärischen Angriffe oder zu einer tatsächlichen Besetzung des Bodens der amerikanischen Nationen Anlaß geben.
Bolivien:
Mit dem bei der ersten Kommission ausgesprochenen Vorbehalte.
Kolumbien:
Kolumbien macht folgende Vorbehalte: Es erklärt den Gebrauch von Gewalt zur Eintreibung von Schulden welcher Art immer in keinem Falle für statthaft. Es unterwirft sich der Schiedssprechung nur dann, wenn die Gerichte des Schuldnerstaates endgiltig entschieden haben.
Dominikanische Republik:
Mit dem in der Plenarsitzung vom 16. Oktober 1907 gemachten Vorbehalte.
Ekuador:
Mit den in der Plenarsitzung vom 16. Oktober 1907 gemachten Vorbehalten.
Griechenland:
Mit dem in der Plenarsitzung vom 16. Oktober gemachten Vorbehalte.
Guatemala:
1.Ziffer eins Wenn es sich um Schulden handelt, die aus gewöhnlichen Verträgen zwischen den Angehörigen einer Nation und einer auswärtigen Regierung herrühren, soll die Anrufung der Schiedssprechung nur statthaben, falls von der im Instanzenzuge vorher zu erschöpfenden Gerichtsbarkeit des Staates, der in dem Vertrage Partei ist, das Recht verweigert wird.
2.Ziffer 2 Die mit der Ausgabe von Wertpapieren verbundenen, die Nationalschuld bildenden öffentlichen Anleihen dürfen in keinem Falle zu einem militärischen Angriffe oder zu einer tatsächlichen Besetzung des Bodens der amerikanischen Nationen Anlaß geben.
Peru:
Mit dem Vorbehalte, daß die diesem Übereinkommen aufgestellten Grundsätze auf Beschwerden und Streitigkeiten nicht anzuwenden sind, die aus den von einem Lande mit fremden Staatsangehörigen geschlossenen Verträgen herrühren, wenn in diesen Verträgen ausdrücklich bestimmt worden ist, daß die Beschwerden und Streitigkeiten den Richtern und Gerichten des Landes zu unterwerfen sind.
Uruguay:
Mit Vorbehalt zu dem zweiten Absatze des Art. 1, weil die Abgesandten der Ansicht sind, daß die Ablehnung der Schiedssprechung ohne weiteres geschehen kann, wenn das Grundgesetz des Schuldnerstaates noch vor dem Vertrage, der die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten hervorgerufen hat, oder der Vertrag selbst festsetzt, daß diese Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten von den Gerichten des Staates zu entscheiden sind.Mit Vorbehalt zu dem zweiten Absatze des Artikel eins,, weil die Abgesandten der Ansicht sind, daß die Ablehnung der Schiedssprechung ohne weiteres geschehen kann, wenn das Grundgesetz des Schuldnerstaates noch vor dem Vertrage, der die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten hervorgerufen hat, oder der Vertrag selbst festsetzt, daß diese Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten von den Gerichten des Staates zu entscheiden sind.
Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche, von den Vereinigten Staaten von Amerika (mit Vorbehalt), von Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Guatemala (mit Vorbehalt), Haiti, Japan, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rußland und Salvador (mit Vorbehalt)) ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem China und Nikaragua (mit Vorbehalt) beigetreten sind.
Wien, am 3. September 1913.