Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erklärungen der I. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
04.09.1900
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
29.07.1899
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Titel
Erklärungen vom 29. Juli 1899 a) über das Verbot der Verwendung von Geschossen mit erstickenden oder giftigen Gasen und b) über das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken. (Erklärungen der I. Haager Friedenskonferenz.) *)
StF:
RGBl. Nr. 176/1913
Vertragsparteien
*Österreich 381/1937 *Äthiopien 50/1957 *Australien 50/1957 *Belarus 479/1988 *Belgien 50/1957 *Bulgarien 50/1957 *China 50/1957 *Dänemark 50/1957 *Deutschland/BRD 50/1957 *Deutschland/DDR 479/1988 *Fidschi 479/1988 *Frankreich 50/1957 *Griechenland 50/1957 *Indien 50/1957 *Iran 50/1957 *Irland 50/1957 *Italien 50/1957 *Japan 50/1957 *Jugoslawien 50/1957 *Kanada 50/1957 *Laos 50/1957 *Luxemburg 50/1957 *Mexiko 50/1957 *Neuseeland 50/1957 *Nicaragua 50/1957 *Niederlande 50/1957 *Norwegen 50/1957 *Pakistan 50/1957 *Portugal 50/1957 *Rumänien 50/1957 *Schweden 50/1957 *Schweiz 50/1957 *Spanien 50/1957 *Sri Lanka 50/1957 *Südafrika 50/1957, 479/1988 *Thailand 50/1957 *Türkei 50/1957 *UdSSR 50/1957,479/1988 *Ungarn 50/1957 *Vereinigtes Königreich 50/1957
Sonstige Textteile
Unterzeichnet im Haag am 29. Juli 1899, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 10. Juni 1900, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 4. September 1900.)
Ratifikationstext
Diese beiden Erklärungen werden mit der Beifügung kundgemacht, daß sie außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie von sämtlichen Mächten, die sie unterzeichnet haben, ratifiziert worden sind und daß ihnen außerdem Großbritannien, ferner der Erklärung b) über das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken, auch Portugal beigetreten ist.
Wien, am 3. September 1913.
Präambel/Promulgationsklausel
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der Internationalen Friedenskonferenz zu Haag vertretenen Mächte, von ihren Regierungen hierzu in gehöriger Weise ermächtigt,
beseeltbeseelt von den Gefühlen, welche ihren Ausdruck in der St. Petersburger Erklärung vom 29. November/11. Dezember 1868 gefunden haben,
erklären:
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*) Die dritte bei der Ersten Friedenskonferenz vom Jahre 1899 vereinbarte Erklärung, mit welcher das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen verboten wurde, war nur auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen, ist von Österreich-Ungarn nicht erneuert worden und steht nicht in Geltung.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Gesetzesnummer
10000024
Dokumentnummer
NOR11000024
Alte Dokumentnummer
N1191311254R