Bundesrecht konsolidiert

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III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz § 0

Kurztitel

III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 175/1913

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

29.07.1899

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Titel

Übereinkommen vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens auf den Seekrieg. (III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz.)
StF: RGBl. Nr. 175/1913

Vertragsparteien

*Österreich 381/1937 *Argentinien 50/1957 *Australien 50/1957 *Belarus 479/1988 *Bulgarien 50/1957 *Chile 50/1957 *Dominikanische R 50/1957 *Ecuador 50/1957 *Fidschi 479/1988 *Griechenland 50/1957 *Honduras 50/1957 *Indien 50/1957 *Iran 50/1957 *Irland 50/1957 *Jugoslawien 50/1957 *Kanada 50/1957 *Kolumbien 50/1957 *Korea/DVR 29/1968 *Korea/R 29/1968 *Neuseeland 50/1957 *Pakistan 50/1957 *Paraguay 50/1957 *Peru 50/1957 *Sri Lanka 50/1957 *Südafrika 50/1957, 479/1988 *Türkei 50/1957 *UdSSR 479/1988 *Uruguay 50/1957 *Venezuela 50/1957 *Vereinigtes Königreich 50/1957

Sonstige Textteile

(Unterzeichnet im Haag am 29. Juli 1899, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 10. Juni 1900, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 4. September 1900.)

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie von sämtlichen Mächten, die es unterzeichnet haben, ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem die Staaten: Argentina, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Korea, Kuba, die Dominikanische Republik, Ekuador, Guatemala, Haiti, Honduras, Nikaragua, Panama, Paraguay, Peru, Salvador, Urugay und Venezuela beigetreten sind.

Wien, am 3. September 1913.

Für Deutschland: Mit Vorbehalt zum Artikel 10.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Mit Vorbehalt zum Artikel 10.

Für Großbritannien und Irland: Mit Vorbehalt zum Artikel 10.

Für die Türkei: Mit Vorbehalt zum Artikel 10.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der Kaiser von China; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; der Präsident der Französischen Republik; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Preußen, Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen; der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien,

gleichermaßen von dem Wunsche beseelt, soviel an ihnen liegt, die vom Kriege unzertrennlichen Leiden zu mildern, und in der Absicht, zu diesen Zwecke die Grundsätze des Genfer Übereinkommens vom 22. August 1864 auf den Seekrieg zur Anwendung zu bringen, haben beschlossen, ein Übereinkommen zu treffen;

Sie haben daher zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar

Anmerkung, Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Anmerkung

Das Genfer Übereinkommen vom 22. August 1864 ist das Genfer Übereinkommen zum Schutz der Verwundeten der Landheere 1864.

Schlagworte

e-rk,
Humanitätsrecht, Militär, Soldat, Heer, Armee, Rotkreuz-Konvention

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2015

Gesetzesnummer

10000025

Dokumentnummer

NOR11000025

Alte Dokumentnummer

N1191311256R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/175/P0/NOR11000025

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