Bundesrecht konsolidiert

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I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz § 0

Kurztitel

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 173/1913

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Titel

Übereinkommen vom 29. Juli 1899 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle. (I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz.)
StF: RGBl. Nr. 173/1913

Vertragsparteien

*Österreich 381/1937 *Argentinien 50/1957 *Äthiopien III 21/2012 *Australien 50/1957 *Bulgarien 50/1957 *Chile 50/1957 *Ecuador 50/1957 *Fidschi 479/1988 *Griechenland 50/1957 *Indien 50/1957 *Irak 479/1988 *Iran 29/1968 *Irland 50/1957 *Italien 50/1957 *Jugoslawien 50/1957 *Jugoslawien/BR III 208/2002 *Kanada 50/1957 *Kirgisistan 532/1994 *Kolumbien 29/1968 *Kroatien III 208/2002 *Libanon 479/1988 *Mauritius 479/1988 *Montenegro III 21/2012 *Neuseeland 50/1957 *Nordmazedonien III 208/2002 *Pakistan 50/1957 *Peru 50/1957 *Senegal 479/1988 *Simbabwe 479/1988 *Slowenien III 51/1998 *Sri Lanka 50/1957 *Südafrika 50/1957 *Türkei 50/1957 *Uruguay 50/1957 *Venezuela 50/1957 *Vereinigtes Königreich 50/1957 *Vietnam III 21/2012

Sonstige Textteile

(Unterzeichnet im Haag am 29. Juli 1899, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 10. Juni 1900, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 4. September 1900.)

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie vom Deutschen Reiche, von Belgien, China, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika (mit Vorbehalt), Mexiko, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal, Rumänien (mit Vorbehalt), Rußland, Serbien (mit Vorbehalt), Siam, Schweden, Norwegen, der Schweiz, der Türkei und Bulgarien ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem Argentina, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kuba, die Dominikanische Republik, Ekuador, Guatemala, Haiti, Nikaragua, Panama, Paraguay, Peru, Salvador, Uruguay und Venezuela beigetreten sind.

Wien, am 3. September 1913.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Mit Vorbehalt der in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 abgegebenen Erklärung.

Für Rumänien: Mit den Vorbehalten, welche zu den Artikeln 16, 17 und 19 des gegenwärtigen Übereinkommens (15, 16 und 18 des vom Überprüfungsausschusse vorgelegten Entwurfes) erklärt wurden und im Sitzungsprotokoll der 3. Kommission vom 20. Juli 1899 enthalten sind.

Für Serbien: Mit den im Protokoll der 3. Kommission vom 20. Juli 1899 enthaltenen Vorbehalten.

Für die Türkei: Mit Vorbehalt der in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 abgegebenen Erklärung.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der Kaiser von China; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; der Präsident der Französischen Republik; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Preußen; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen; der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien;

von dem festen Willen beseelt, zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens mitzuwirken,

entschlossen, mit allen ihren Kräften die friedliche Erledigung internationaler Streitigkeiten zu begünstigen,

in Anerkennung der Solidarität, welche die Glieder der Gemeinschaft der zivilisierten Nationen verbindet,

gewillt, die Herrschaft des Rechtes auszubreiten und das Gefühl der internationalen Gerechtigkeit zu stärken,

überzeugt, daß die dauernde Einrichtung einer allen zugänglichen Schiedsgerichtsbarkeit im Schoße der unabhängigen Mächte wirksam zu diesem Ergebnisse beitragen kann,

in Erwägung der Vorteile einer allgemeinen und regelmäßigen Einrichtung des Schiedsverfahrens,

mit dem erlauchten Urheber der Internationalen Friedenskonferenz der Ansicht, daß es von Wichtigkeit ist, in einer internationalen Vereinbarung die Grundsätze der Billigkeit und des Rechtes festzulegen, auf denen die Sicherheit der Staaten und die Wohlfahrt der Völker beruhen,

von dem Wunsche erfüllt, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Anmerkung

Zu diesem Themenbereich siehe auch:
das Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz), RGBl. Nr. 177/1913, Kapitel VI der Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956 sowie das Europäische Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 42/1960.

Schlagworte

e-rk,
Gewaltverbot, Interventionsverbot, Deutschland, USA, UdSSR, Jugoslawien, Ecuador, Nicaragua, El Salvador, China/VR

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10000020

Dokumentnummer

NOR11000020

Alte Dokumentnummer

N1191310681Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/173/P0/NOR11000020

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