Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Baurechtsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86/1912

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.06.1912

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

Zum Inkrafttretedatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

Text

Paragraph 9,

Bei Erlöschen des Baurechtes fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer. Gesetzliche Pfand- und Vorzugsrechte, die auf dem Baurecht haften, gehen auf das Grundstück über, sobald das Baurecht erlischt.

Mangels anderer Vereinbarung ist dem Bauberechtigten eine Entschädigung in der Höhe eines Viertelteiles des vorhandenen Bauwertes zu leisten.

Anmerkung

Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990
eingeführt.

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023180

Alte Dokumentnummer

N2191210063S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1912/86/P9/NOR12023180

Navigation im Suchergebnis