Bundesrecht konsolidiert

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Baurechtsgesetz § 6

Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86/1912 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Baurecht gilt als unbewegliche Sache, das auf Grund des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör des Baurechtes.
  2. Absatz 2Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstücke, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu.
  3. Absatz 3Die für Gebäude geltenden Vorschriften finden auf das Baurecht entsprechende Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12035385

Alte Dokumentnummer

N2199011854H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1912/86/P6/NOR12035385

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