Bundesrecht konsolidiert

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Baurechtsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86/1912

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.06.1912

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

Zum Inkrafttretedatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

Text

Paragraph 6,

Das Baurecht gilt als unbewegliche Sache, das auf Grund des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör des Baurechtes.

Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstücke, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu.

Die für Gebäude geltenden Vorschriften finden auf das Baurecht entsprechende Anwendung.

Anmerkung

Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990
eingeführt.

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023177

Alte Dokumentnummer

N2191210060S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1912/86/P6/NOR12023177

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