Bundesrecht konsolidiert

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Baurechtsgesetz § 17

Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86/1912

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

15.06.1912

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

Zum Inkrafttretedatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

Text

Paragraph 17,

Der Wert der im Sinne des Paragraph 3,, Absatz 2, bedungenen wiederkehrenden Leistungen (Bauzinse) ist folgendermaßen zu veranschlagen:

Ziffer eins Wenn zwischen dem für die Gebührenbemessung maßgebenden Zeitpunkte und dem Zeitpunkte des Erlöschens des Baurechtes ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren gelegen ist, mit der Summe der für diesen Zeitraum bedungenen Bauzinse;

Ziffer 2 wenn dieser Zeitraum zehn oder mehr Jahre, jedoch höchstens fünfundvierzig Jahre beträgt, mit dem Zehnfachen des jährlichen Bauzinses;

Ziffer 3 wenn dieser Zeitraum mehr als fünfundvierzig Jahre beträgt, mit dem Fünfzehnfachen des jährlichen Bauzinses.

Sind in den in Ziffer 2 und 3 angeführten Fällen die wiederkehrenden Leistungen für die einzelnen Jahre von ungleicher Höhe, so hat der für die Gesamtdauer des Baurechtes sich ergebende Jahresdurchschnitt der Bauzinse die Grundlage der in Ziffer 2 und 3 vorgesehenen Berechnung zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023187

Alte Dokumentnummer

N2191210071S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1912/86/P17/NOR12023187

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